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Der Handlungsvollmächtige darf:

  • Geschäfte durchführen, die für das Unternehmen natürlich sind.
  • Waren ein- und verkaufen
  • Löhne und Gehälter auszahlen

Der Handlungsvollmächtige darf nicht:

  • Geschäfte abschließen die dem Prokurist verboten sind
  • Kredite aufnehmen
  • Unternehmen vor Gericht vertreten